ALLGEMEINE VERKAUFS- GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
DER PROJECT WERBUNG WERBEGESTALTUNG GMBH
1. Geltungsbereich
(1)Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Project Werbung Werbegestaltung
GmbH (im folgenden PW) erfolgen - unbeschadet abweichender schriftlicher
Vereinbarungen im Einzelfall - ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen
Verkaufs-/Geschäfts- und Lieferbedingungen (im folgenden AVGLB) in
der jeweils gültigen Fassung. Die AVGLB gelten auch für alle
künftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der PW. (2) Den AVGLB
entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im folgenden
AG) werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Einkaufsbedingungen oder
andere AGB des Käufers kommen nicht zur Anwendung, auch wenn sie
mit den vorliegenden Bedingungen nicht im Widerspruch stehen. Weder durch
Erfüllungshandlungen oder Stillschweigen werden Einkaufsbedingungen
oder andere AGB akzeptiert. (3) Abweichungen von den AVGLB bedürfen
zur ihrer Rechtswirksamkeit in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen
Zustimmung durch PW und haben nur Geltung für den jeweiligen Einzelfall.
(4) Im Anwendungsbereich zwingender Bestimmungen des KSchG gehen diese
den Bestimmungen der AVGLB vor.
2. Vertragsgrundlagen
(1) Grundlage für die von PW zu erbringenden Leistungen und/oder
Lieferungen ist der vom AG erteilte Auftrag sowie die vom AG termingerecht
zur Verfügung gestellten schriftlichen Unterlagen und Informationen.
Anbote der PW erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.
(2) Ein Auftrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
durch PW zustande, Stillschweigen gilt nicht als Annahme eines Auftrages.
Der AG ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung unverzüglich
zu prüfen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung
ab, so gilt diese als vom AG genehmigt, soferne er nicht binnen einer
Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt. (3) Besteller, die
in fremdem Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber in Haftung, bis
die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht. (4) Alle Konzepte und
Zeichnungen, Abänderungen, Kostenvoranschläge usw. sind unser
geistiges Eigentum Sie genießen den vollen Schutz und dürfen
Dritten auch nach Abschluß und Erfüllung des Liefervertrages
nur mit unserer Einwilligung zugänglich oder bekannt gemacht werden.
3. Preise
(1) Von PW erstellte Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig und
unverbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils in € und ohne Umsatzsteuer,
sofern nichts anderes angegeben ist. (2) Die Preise gelten ab Lager A-1210
Wien und schließen Verpackungs-, Versand-, Fracht- und Portokosten
nicht ein. (3) Die von PW genannten Preise verstehen sich freibleibend.
PW ist berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich
die Kalkulationsgrundlagen bis zur Lieferung geändert haben. Dies
gilt insbesondere für Erhöhungen von Kosten, die nicht von PWs
Entscheidung abhängig sind und für Erhöhungen von Zöllen,
Abgaben und Devisenkursen. Kosten, die auf einer nachträglichen Änderung
und/oder Anpassung des Auftrages beruhen, werden vom AG getragen. (4)
Für jegliche Forderungen der PW haftet der AG auch dann solidarisch,
wenn über sein Ersuchen die Rechnung direkt an einen dritten Abnehmer
ausgestellt wird. (5) Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler,
in Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen
Dokumenten können von PW - ohne dass dem Kunden irgendein Rechtsanspruch
daraus erwachsen würde - jederzeit korrigiert werden.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Die von PW gelegten Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme erfolgt mit
Valuta des Tages, an dem PW über den Gegenwert verfügen kann.
Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks
zusammenhängenden Kosten trägt der AG. (2) Zahlungen können
mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das angegebene Konto von PW erfolgen.
(3) Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und
zuletzt auf das Kapital angerechnet. (4) Bei Zahlungsverzug hat der AG
Verzugszinsen in der Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1% pro Monat zu entrichten.
Im Fall des Verzuges verpflichtet sich der AG, die zur Einbringlichmachung
der Forderung anlaufenden Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen. (5) Der
AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen der AG gegen Forderungen von PW ist
ausgeschlossen, außer diese wurden seitens PW ausdrücklich
und schriftlich anerkannt. (6) Tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des AG ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte
über den AG oder befindet sich der AG gegenüber PW in Zahlungsverzug,
so ist PW berechtigt, die sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch
nicht fälliger Beträge zu verlangen, dies auch für den
Fall derer Besicherung durch Wechsel oder Bürgen. Weiters ist PW
in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von PW Auftragsbestätigte
Leistungen und/oder Lieferungen auch dann von Vorauskasse abhängig
zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart wurde.
5. Lieferung, Lieferzeit
(1) An Lieferfristen ist PW nur gebunden, wenn deren Vereinbarung oder
Zusage schriftlich erfolgt ist. Auch in diesem Fall gelten die vereinbarten
Fristen jedoch nur als Richtwerte, sodass nur erhebliche, von PW grob
fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Verzögerungen
Ansprüche gegen diese begründen. (2) PW ist berechtigt, Teil-
oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist der Käufer
mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so ist PW berechtigt,
weitere Lieferungen zurückzuhalten. (3) Bei Eintritt höherer
Gewalt, betrieblicher oder außerbetrieblicher Unglücksfälle
jeder Art, behördlicher Maßnahmen oder anderer unvorhersehbarer
Ereignisse, zB Streiks, Aussperrungen, Fabrikationsstörungen sowie
Transportschwierigkeiten, bei PW oder dessen Lieferanten, sowie überhaupt
bei allen Verzögerungen, die außerhalb der Einflusssphäre
PWs liegen (zB einfacher Verzug eines Lieferanten), ist PW jedenfalls
von der Verpflichtung zur Lieferung zum vereinbarten Termin entbunden.
Die vorgenannten Umstände berechtigen PW zur Verlängerung der
Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag ohne Verpflichtung zum
Schadenersatz. Dies gilt nach PWs Wahl auch für etwaige noch nicht
fällige Folgelieferungen. (4) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers, und zwar - falls nicht eine besondere Versandart
schriftlich vereinbart ist - nach dem Ermessen PWs durch Bundesbahn, Spediteur
oder eigene Fahrzeuge ohne Verpflichtung für billigste Verfrachtung
und Versicherung. (5) Im Falle einer unberechtigten Annahmeverweigerung
hat der Besteller jedenfalls sämtliche im Zusammenhang mit dem Transport
stehenden Kosten, wie z.B. Spediteurskosten, Zollkosten, sonstige Frachtkosten,
zu tragen.
6. Gefahrenübergang
(1) Unabhängig vom Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr spätestens
mit dem Abgang der Lieferung von PWs Lager, bei Zustellung ab Werk von
diesem, auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der
für die Lieferung vereinbarten Kostenteilung. (2) Bei verzögertem
Abgang aus dem Werk oder aus dem Lager, der auf vom Käufer zu vertretende
Umstände zurückzuführen ist, geht die Gefahr mit dem Tag
der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Ist Lieferung auf
Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein halbes Jahr ab
Bestellung als abgerufen. Kann von PW mangels einer entsprechenden Disposition
nicht erfüllt werden, so treten die gesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges
mit diesem Zeitpunkt ein. Für Bruch leistet PW nur dann Ersatz, wenn
der Käufer nachweist, dass dieser von uns vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) PW behält sich das Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung
ausdrücklich vor. PW ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware
heraus zu verlangen. Eine auf Betreiben von PW erfolgende Pfändung
der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. (2)
Im Fall der Verfügung des AG über die Vorbehaltsware gelten
sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung
über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber
Dritten als zahlungshalber an PW abgetreten. (3) Bei Zugriffen Dritter
auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen
und dergleichen wird der AG auf das Eigentumsrecht von PW hinweisen und
PW unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der AG wird PW wegen
aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffs auf die Vorbehaltsware
gänzlich schad- und klaglos halten. (4) PW ist jedenfalls berechtigt,
bei Vorliegen wichtiger Gründe in der Sphäre des Käufers
(zB Zahlungsverzug oder Vermögensgefährdung) vorhandene Waren
jederzeit zurückzufordern oder deren Sicherstellung (zB in einem
Lagerhaus) auf Kosten des Käufers zu verlangen oder selbst durchzuführen.
Die zurückgeforderten Vorbehaltswaren werden nach PWs Wahl zum branchenüblichen
Preis verkauft oder gerichtlich oder außergerichtlich versteigert.
Der Erlös kann von uns zur Tilgung aller offenen Forderungen verwendet
werden.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Für Mängel der gelieferten Waren leistet PW nur dem Erstkäufer
Gewähr. Der Käufer hat nur dann einen Gewährleistungsanspruch
- ebenso wie einen Schadenersatzanspruch -, wenn er die Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Lieferscheins
schriftlich unter konkreter Angabe der Art des Mangels rügt, wobei
die Anzeige an PW direkt und nicht an einen Vertreter zu richten ist.
Hat der Käufer einen Lieferschein erhalten, so läuft die Mängelrügefrist
ab Zugang der Rechnung. Die Versäumung dieser Frist hat das Erlöschen
aller Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit zur Folge. (2) Ist die Haftung
nach Punkt VIII.(1) nicht ausgeschlossen, so ist PW berechtigt, nach eigener
Wahl entweder mangelfreie Produkte gegen Rücknahme der mangelhaften
Ware zu liefern oder den Kaufpreis zu vergüten. Ansprüche des
Käufers auf Wandlung oder Preisminderung bestehen nicht. (3) Die
Haftung der PW ist auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst
entstehen, beschränkt. Ansprüche des Käufers auf Ersatz
weiterer Schäden, insbesondere des entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden,
sind - sofern nicht zwingend gesetzliche Regelungen entgegenstehen - ausgeschlossen,
soweit PW nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten
ist. (4) Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter
Erfüllung angenommener Bestellungen sind ausgeschlossen, insbesondere
für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. (5) Für das Verschulden
von Vorlieferanten oder anderen Unternehmen, deren PW sich bei der Erfüllung
bedienen, haftet PW nicht, es sei denn, PW trifft der Vorwurf eines grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Auswahlverschuldens.
9. Sonstiges
(1) Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus
dem Vertragsverhältnis wird der Sitz von PW vereinbart. (2) Es gilt
österreichisches Recht. Als ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
wird das für Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht
vereinbart. (3) Zusagen von PW oder Änderungen des Vertrages bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung
durch PW. (4) Sofern die Schriftform als Gültigkeitserfordernis vorgesehen
ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax bzw. Mail diesem
Erfordernis. (5) Zustellungen von PW an den AG erfolgen an die vom AG
zuletzt bekanntgegebene Anschrift. Der AG ist verpflichtet, PW Adressenänderungen
bekanntzugeben, widrigenfalls Zustellungen an der zuletzt bekanntgegebenen
Anschrift als zugegangen gelten. (6) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen der AVGLB berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen; diesfalls gelten jene Vereinbarungen als getroffen, welche
rechtswirksam sind und der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten
kommen.
10. Mietmaterial
(1) Die Ausführung von Standentwürfen kann nach ausdrücklicher
Vereinbarung der PW, übertragen werden. Die dafür angefallenen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ausführungsmuster (Pläne,
Modelle etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Zur
Begutachtung vorgelegte Ausführungsmuster müssen fristgerecht
retourniert werden, andernfalls gelten sie als ohne Korrektur genehmigt.
(2) Der Auftraggeber haftet für sämtliches gemietetes Material
bzw. Mobiliar bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an die
PW. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Materials bzw.
Mobiliars ist die PW berechtigt, die fehlenden Gegenstände zum Neupreis
in Rechnung zu stellen. (3) Der Mieter ist nicht berechtigt Änderungen
oder Bearbeitungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Er haftet der Vermieterin
für entstandenen Schaden vollumfänglich, insbesondere für
Instandsetzungen, Reparaturen oder für Materialersatz zum Neupreis.
(4) Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so gilt das Mietgut
mit Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben.
(5) Die PW, ist berechtigt, einen übernommenen Auftrag auch nach
bereits erteilter Auftragsbestätigung zurückzuziehen, wenn der
Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt,
ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren gegen ihn eröffnet wurde oder
droht, oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen
der PW noch nicht beglichen worden sind. (6) Das Mietobjekt ist während
der Messedauer von seiten der Vermieterin nicht versichert. Der Mieter
haftet der Vermieterin für alle Verluste, insbesondere durch Diebstahl,
Brand, Beschlagnahmung, Zerstörung oder aus irgendwelchen Gründen
auch immer. (7) Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Fertigmontage auf
den Mieter über, sie endet mit dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Rückgabe an die Vermieterin, beides zur vereinbarten Zeit und am
vereinbarten Ort
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